29 und N 9 zu Art. 55). Demnach kann die Behörde ihre Verfügung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen, wenn die Zustellung am Aufenthaltsort unmöglich ist und die Partei, die sich im Ausland aufhält, keinen erreichbaren Vertreter bezeichnet hat (für das kantonale Recht vgl. Art. 17 und Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Dass die Vorinstanz je den Versuch unternommen hätte, den Beschwerdeführer zur Bezeichnung einer Zustelladresse oder eines Vertreters in der Schweiz anzuhalten, und dass ihm die Schadenersatzverfügung vom 7. April 2004 dann auf diesem Weg zugestellt worden wäre, ist nicht aktenkundig.