O., S. 212, auch zum Folgenden). Unter solchen Umständen verbleibt der Behörde als einzig gangbarer Weg die Zustellung der Verfügung auf diplomatischem Weg. Erst wenn eine Verfügung auch auf diplomatischem Weg nicht zugestellt werden kann, gelangen die entsprechenden eidgenössischen oder kantonalen Zustellungsregeln zur Anwendung. Für den vorliegend interessierenden Zeitpunkt und Sozialversicherungsbereich ist Art. 36 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) massgebend (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, N 21 zu Art. 29 und N 9 zu Art.