Solche Zustellungen auf dem Postweg direkt ins Hoheitsgebiet eines anderen Staates sind völkerrechtlich nur gestützt auf einer für das betreffende Rechtsgebiet gültigen staatsvertraglichen Grundlage zulässig. Während in Zivil- und Handelssachen sowie Strafsachen umfangreiche multilaterale oder bilaterale Verträge bestehen, in die auch die Schweiz eingebunden ist, so sucht man in Verwaltungssachen meist erfolglos nach einer entsprechenden Norm (vgl. J. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. HSG St. Gallen 1994, S. 208 ff.). Eine solche Grundlage besteht, soweit ersichtlich, auch heute nicht - auch nicht spezifisch für den Bereich der Rechtshilfe in Sozialversicherungssachen.