Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer frühestens ab dem 1.1.2005 wieder Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Die von der Vorinstanz zuvor (ab dem 7.4.2004) versuchten drei Zustellungen erfolgten alle auf direktem Weg mittels Postzustellung nach Spanien. 3.1 Solche Zustellungen auf dem Postweg direkt ins Hoheitsgebiet eines anderen Staates sind völkerrechtlich nur gestützt auf einer für das betreffende Rechtsgebiet gültigen staatsvertraglichen Grundlage zulässig.