Die Beschwerde von F. erscheint daher unbegründet und wird abgewiesen. Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im gerichtlichen Verfahren gewährt worden ist. VGP 02.03.2007 2261 Zustellung an Adressaten im Ausland, wenn für die Schweiz kein Zustellungsdomizil und kein Vertreter bezeichnet wurde oder bekannt ist.