Von einem komplexen Fall, der in medizinischer oder in sonst einer Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwies, kann daher keine Rede sein. Würde hier die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte. Ein solches Ergebnis stünde aber im klaren Widerspruch zu der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage, wonach die Anforderungen an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren klar höher anzusetzen sind als jene im gerichtlichen Verfahren. Die Beschwerde von F. erscheint daher unbegründet und wird abgewiesen.