Ein solcher Ausnahmefall lag im Einspracheverfahren des Beschwerdeführers nicht vor. Nach seiner Anmeldung bei der IV-Stelle im Mai 2004 hat diese die üblichen Abklärungen beim früheren Arbeitgeber und beim Hausarzt getroffen. Dann hat sie ein orthopädisches Gutachten eingeholt, berufliche Massnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung gewährt und nach deren Scheitern, die Rentenfrage geprüft und den IV-Grad berechnet. Von einem komplexen Fall, der in medizinischer oder in sonst einer Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwies, kann daher keine Rede sein.