Diese Ansicht würde nämlich darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Einspracheverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu gewähren. Das aber stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, wonach die Anforderungen an die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren höher anzusetzen sind als im Gerichtsverfahren (Urteil I.746/06 E. 3.1). Wie oben gezeigt, ist die anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen erforderlich. Ein solcher Ausnahmefall lag im Einspracheverfahren des Beschwerdeführers nicht vor.