Invalidenversicherungsrechts in der Regel abgehen. Daraus aber zu folgern, dass in solchen Fällen eine anwaltliche Vertretung (bereits im Einspracheverfahren) erforderlich sei, geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu weit. Diese Ansicht würde nämlich darauf hinauslaufen, in praktisch allen oder den meisten Einspracheverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu gewähren.