Dass IV-Gradberechnungen auch für die IV-Stelle generell nicht ganz einfach seien, zeige im Übrigen die im Ergebnis teilweise Gutheissung der Einsprache und die daraus folgende Erhöhung des IV-Grades im Rahmen des Einspracheverfahrens. Trotz des von der Vorinstanz angeführten Untersuchungsgrundsatzes gehe es in derartigen Fällen nicht in erster Linie um den Sachverhalt, wozu der Versicherte allenfalls noch hätte beitragen können, sondern um die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts im Rahmen der vielfältigen Vorgaben. 4. Diese vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung ist nicht stichhaltig. Es mag zwar zutreffen, dass einem durchschnittlichen Versicherten vertiefte Kenntnisse des