Zur Begründung des geltend gemachten Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren liess der Gesuchsteller auf die Komplexität des Falles, seine mangelnden sprachlichen und seine höchstens durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten hinweisen, die ihn nicht in die Lage versetzen würden, seine Interessen angemessen wahrzunehmen. Aufgrund der vielen Parameter, die bei der Berechnung des IV-Grades eine Rolle spielten und über die Ausrichtung einer IV-Rente entscheiden würden, seien bereits für einen gewöhnlichen, durchschnittlichen Versicherten die Mechanismen, die schliesslich zum Entscheid führten, nicht mehr zu durchschauen, geschweige denn in der exakten Höhe