dass für die ausserordentlich lange Verzögerung fallbezogene Gründe ersichtlich gewesen wären (Urteil BGer I.746/06, E. 3.2). Für die Erforderlichkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren (wozu auch das Einspracheverfahren gehört) werden somit qualifizierende besondere Umstände verlangt. 3. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren liess der Gesuchsteller auf die Komplexität des Falles, seine mangelnden sprachlichen und seine höchstens durchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten hinweisen, die ihn nicht in die Lage versetzen würden, seine Interessen angemessen wahrzunehmen.