Aus diesem Grunde drängt sich eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen auf (Urteil BGer I.746/06 vom 5.7.2006). Als erforderlich wurde die unentgeltliche Verbeiständung etwa betrachtet in Fällen, wo sich die versicherte Person mit mehreren Arztberichten und Gutachten und einem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zudem zum im Rahmen der gemischten Methode vorgenommenen Einkommensvergleich Stellung zu nehmen hatte;