61 Rz. 88). Diese Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb sachgerecht, weil die IV-Stelle aufgrund der Offizialmaxime verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen gründlich abzuklären. Aus diesem Grunde drängt sich eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen auf (Urteil BGer I.746/06 vom 5.7.2006).