Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhältnisse dies erfordern. Das heisst zunächst, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sein müssen. Der Gesuchsteller muss somit prozessual bedürftig sein und seine Anträge dürfen weder mutwillig noch aussichtslos erscheinen (U. Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 37 Rz. 21). Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der prozessual bedürftigen gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zudem nur bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern.