Mit Entscheid vom 8. November 2006 hat die IV-Stelle die Einsprache von F. in Bezug auf die IV-Leistungen abgewiesen. Mit separater Verfügung gleichen Datums hat sie auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. In der Folge liess F. durch seinen Anwalt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und gegen die die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnende Verfügung einreichen.