Sachverhalt: Im Mai 2004 hatte sich F. wegen Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell A.Rh. zum Bezuge von IV-Leistungen angemeldet. Nach diversen Abklärungen hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen, weil der von den Ärzten festgestellte Gesundheitsschaden zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 24% geführt hatte. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben und den Antrag stellen, es seien ihm IV- Leistungen zuzusprechen und für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Entscheid vom 8. November 2006 hat die IV-Stelle die Einsprache von F. in Bezug auf die IV-Leistungen abgewiesen.