Gemeinde H. geltend gemacht, wenn sie im Interesse einer in ihrem Dorfkern konsequenten Handhabung der Schutzbestimmungen Beschwerde führt. Die Gemeinde H. ist durch das Vorhaben in ihrer Kernzone offenkundig stärker in ihrem eigenen Aufgaben- und Interessensbereich betroffen, als irgend eine andere Gemeinde. Sie vertritt somit eigene öffentliche Interessen im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG, weshalb auf ihre Beschwerde einzutreten ist. VGer 25.01.2006 2260