ATSG wird der prozessual bedürftigen gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zudem nur bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Im Verwaltungsverfahren, zu dem auch das Einspracheverfahren gehört (BGE 117 V 410), sind die Anforderungen an die Erforderlichkeit der unentgeltlichen Verbeiständung höher als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo die unentgeltliche Verbeiständung schon gewährt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG; U. Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz. 88).