Aus den Erwägungen: 1. Wäre dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren bewilligt worden, hätte sich die Anwaltsentschädigung auf weit weniger als Fr. 8'000.-- belaufen. Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) ist daher der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts funktionell zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. November 2006 zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). 2. Nach Art. 37 Abs. 4