Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 98 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 25a RPG. Deshalb tangiert die Erteilung der kantonalen Baubewilligung in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung auch den Wirkungsbereich der Gemeinde, in deren Kernzone das Vorhaben realisiert werden soll. Weil sich dabei naturgemäss Bau- und Schutzinteressen entgegenstehen, kann sich zwischen Gemeinde und Kanton ein Interessengegensatz ergeben, wenn diese Interessen aus kommunaler Sicht anders als aus kantonaler Sicht gewichtet werden. Dies wird seitens der Gemeinde H. geltend gemacht, wenn sie im Interesse einer in ihrem Dorfkern konsequenten Handhabung der Schutzbestimmungen Beschwerde führt.