Die Gemeinde H. hat bezüglich des fraglichen Bauvorhabens somit eine eigene Verfügungskompetenz, wenn auch nicht eine ausschliessliche. Dazu kommt, dass zwischen den baurechtlichen und ortsbildschützerischen Aspekten der beiden Bewilligungsverfahren in aller Regel ein enger Sachzusammenhang besteht, und zwar namentlich, wenn Vorhaben mittels gestalterischen und sonstigen Auflagen eingepasst werden müssen. Die parallele Bewilligungskompetenz der kantonalen und kommunalen Behörden hat zur Folge, dass für beide eine Pflicht zur materiellen Koordination besteht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 98 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art.