84 BauG (Ortsbildschutz). Von einer ausschliesslichen Kompetenz des kantonalen Planungsamtes konnte einzig bei der vorgängigen Unterschutzstellung der betreffenden Liegenschaft (durch den Einbezug in das Ortsbild von nationaler Bedeutung) gesprochen werden. Nachdem das Baugrundstück rechtskräftig in einer kantonalen Schutzzone liegt, haben über die Bewilligungsfähigkeit des auch in einer kommunalen Kernzone liegenden Bauvorhabens das kantonale Planungsamt und die Gemeindebehörden je parallel zu entscheiden. Die Gemeinde H. hat bezüglich des fraglichen Bauvorhabens somit eine eigene Verfügungskompetenz, wenn auch nicht eine ausschliessliche.