97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BauG), heisst dies, dass der Gemeinde H. für den Bereich ihres auf Gemeindegebiet gelegenen Ortsbildes von nationaler Bedeutung nebst dem kantonalen Planungsamt eine parallele Bewilligungskompetenz zusteht, wobei sie die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nach den Zonenvorschriften sowie den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bauvorschriften zu prüfen hat, nicht jedoch nach den Vorschriften in Art. 84 BauG (Ortsbildschutz).