Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93 baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde; dies gilt deshalb auch für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben in kantonalen Schutzzonen und mithin in Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung. Da Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen "zusätzlich" einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamtes bedürfen (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art.