Fraglich ist, ob die Rechtsmittelbefugnis eines Gemeinwesens auch dann noch zu bejahen ist, wenn diesem im betreffenden Bereich eine Verfügungskompetenz fehlt. Von der Lehre wird in Anlehnung an die Individualbeschwerde vertreten, dass bei einer Gemeinde, die selbst keine Verfügungskompetenz besitzt, die Rechtsmittelbefugnis auch dann zu bejahen sei, wenn sie im betreffenden Bereich mehr als irgendein Gemeinwesen in ihrem Interessen- und Aufgabenbereich betroffen ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 457; mit Hinweisen; vgl. auch AR GVP 9/1997, Nr. 2161). 4. Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art.