Interessen und jenen der entscheidenden Instanz besteht. Ein Berührtsein im Autonomiebereich wird jedoch nicht vorausgesetzt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kt. ZH, 2. Aufl., N. 58-60 zu § 21). Daher kann es sich auch um dem Gemeinwesen übertragene Befugnisse handeln (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kt. St. Gallen, 2003, N 453). Fraglich ist, ob die Rechtsmittelbefugnis eines Gemeinwesens auch dann noch zu bejahen ist, wenn diesem im betreffenden Bereich eine Verfügungskompetenz fehlt.