111 BauG nichts darauf hindeutet, dass die Gemeinde- und Korporationsbeschwerde wieder ausgeschlossen werden sollte, ist davon auszugehen, dass diese auch in Bau- und Planungssachen weiterhin gegeben ist. 3. Von eigenen öffentlichen Interessen der Gemeinde kann dann gesprochen werden, wenn diese sich gegen Eingriffe in ihren kommunalen Wirkungskreis zu Wehr setzt (Erläuternder Bericht zum VRPG-Entwurf, a.a.O, S.10). Nach Lehre und (jüngerer) Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Berührtsein in einem schutzwürdigen eigenen Interesse dann bejaht, wenn eine Verfügung die vom Gemeinwesen zu wahrenden Allgemeininteressen berührt und ein erheblicher Interessengegensatz zwischen dessen