32 Abs. 2 VRPG normierte Gemeinde- und Korporationsbeschwerde für den Bau- und Planungsbereich tatsächlich ausschliessen wollen, so hätte er dies in Art. 111 BauG genauso ausdrücklich getan, wie er unmittelbar davor (in Art. 110 Abs. 3 BauG) die Anwendbarkeit der Fristenstillstandsregeln des VRPG ausgeschlossen hat. Da auch in den Gesetzesmaterialien zu Art. 111 BauG nichts darauf hindeutet, dass die Gemeinde- und Korporationsbeschwerde wieder ausgeschlossen werden sollte, ist davon auszugehen, dass diese auch in Bau- und Planungssachen weiterhin gegeben ist.