Die Beschwerdegegner übersehen, dass Art. 111 Abs. 1 BauG zumindest inhaltlich nicht jüngeres Recht darstellt, nachdem diese Bestimmung unverändert aus Art. 91 Abs. 1 des aufgehobenen EG zum RPG ins neue BauG übernommen wurde. Da Art. 111 Abs. 1 BauG dem Wortlaut nach ausschliesslich die Individualbeschwerde regelt, kann auch nicht gesagt werden, es handle sich um eine Spezialbestimmung zu Art. 32 Abs. 2 VRPG. Hätte der kantonale Gesetzgeber mit Art. 111 Abs. 1 BauG die ein Jahr zuvor mit Art. 32 Abs. 2 VRPG normierte Gemeinde- und Korporationsbeschwerde für den Bau- und Planungsbereich tatsächlich ausschliessen wollen, so hätte er dies in Art.