Grundstückschätzungen, bGS 621.21). Weil es auf kantonaler Ebene in Bausachen an einer über Art. 32 Abs. 2 VRPG hinausgehenden gesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden zur Beschwerde fehlt, bleibt zu prüfen, ob die Gemeinde H. mit ihrer Beschwerde eigene öffentliche Interessen vertritt. 2. Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, in Bausachen sei die Gemeinde- und Korporationsbeschwerde im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG durch jüngeres Recht ausgeschlossen worden, nämlich durch Art. 111 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1, in Kraft seit 1.1.2004), trifft dies nicht zu. Die Beschwerdegegner übersehen, dass Art.