Deshalb sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften nach wie vor nicht befugt, allgemeine Interessen zu vertreten - es sei denn, diese seien anderweitig auch dazu gesetzlich ermächtigt. Anders als Gemeinden und öffentlich-rechtliche Körperschaften sind in Rechtsmittelverfahren desavouierte Vorinstanzen weiterhin nicht zu Rekurs und Beschwerde legitimiert, es sei denn, auch sie seien kraft ausdrücklicher Vorschrift dazu ermächtigt (Erläuternder Bericht zum VRPG-Entwurf vom 16. 10. 2001, S. 10 zu Art. 32; vgl. z.B. Art. 47 der VO über die amtl. Grundstückschätzungen, bGS 621.21).