34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vorsieht, kann insofern als "abstraktes Beschwerderecht" bezeichnet werden, als das Gemeinwesen - anders als bei einer Individualbeschwerde nach Art. 32 Abs. 1 VRPG - nicht nachzuweisen hat, dass es wie ein Privater berührt ist (vgl. Waldmann/Hänni, RPG-Handkommentar 2006, N 52 zu Art. 33 RPG). Immerhin hat das Gemeinwesen nach Art. 32 Abs. 2 VRPG eigene öffentliche Interessen nachzuweisen. Deshalb sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften nach wie vor nicht befugt, allgemeine Interessen zu vertreten - es sei denn, diese seien anderweitig auch dazu gesetzlich ermächtigt.