Damit wurde eine Praxis normiert, welche zuvor ohne besondere Ermächtigung die Legitimation zumindest der Gemeinden jeweils auch dann bejahte, wenn sie in einer Sache schutzwürdige kommunale öffentliche Interessen geltend machten und dadurch mehr betroffen waren als andere (vgl. H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, Teufen 1985, N 27 zu Art. 19). Diese besondere Legitimation der Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche in Bausachen ausserhalb der Bauzonen ähnlich auch Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG;