zweiten Absatz wären zumindest die anderen Körperschaften nur dann zum Rekurs berechtigt, wenn sie wie ein Privater von einer Verfügung betroffen sind (vgl. AR GVP 9/1997, Nr. 2161). Damit wurde eine Praxis normiert, welche zuvor ohne besondere Ermächtigung die Legitimation zumindest der Gemeinden jeweils auch dann bejahte, wenn sie in einer Sache schutzwürdige kommunale öffentliche Interessen geltend machten und dadurch mehr betroffen waren als andere (vgl. H.J. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, Teufen 1985, N 27 zu Art. 19).