Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 59 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht seit 1.1.2003 ausdrücklich vor, dass zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen das Rekurs- und in Verbindung mit Art. 59 das Beschwerderecht auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusteht (anders noch Art. 19 des auf diesen Zeitpunkt aufgehobenen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 28. April 1985). Ohne diesen