Würde man nämlich der Argumentation der Vorinstanz folgen, hätte der Gemeinderat H. konsequenterweise nicht nur die Einhaltung der Höhe von 90 cm verlangen müssen, sondern auch die Einhaltung des Abstandes von 50 cm zur Strassenlinie (vgl. Art. 58 Abs. 2 BR), was jedoch nicht der Fall ist. Art. 58 Abs. 2 BR kann letztlich somit höchstens in analoger Weise herangezogen werden. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung können ausserdem die Technischen Vorschriften der Gemeinde H. zum Strassenreglement (SRV 81.2) bzw. die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Hilfskriterien zur Anwendung gelangen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 22.06.2006