Im kommunalen Recht der Gemeinde H. besteht somit keine eigene Vorschrift, welche für Hecken bzw. Lebhäge fixe Höchstmasse vorschreibt. Vielmehr ist jeweils aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, welche Heckenhöhe erlaubt ist, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (Art. 29 Abs. 1 StrR und Art. 58 Abs. 1 BR). Das Gleiche gilt im Übrigen auch für den einzuhaltenden Grenzabstand zur Strassenlinie. Würde man nämlich der Argumentation der Vorinstanz folgen, hätte der Gemeinderat H. konsequenterweise nicht nur die Einhaltung der Höhe von 90 cm verlangen müssen, sondern auch die Einhaltung des Abstandes von 50 cm zur Strassenlinie (vgl. Art.