nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung konkretisiert letztendlich Art. 58 Abs. 1 BR, der ebenfalls, aber in allgemeinerer Form festhält, dass die Sicherheit des Verkehrs und speziell die Sichtverhältnisse entlang von Strassen weder durch die Errichtung noch die Benutzung von Bauten und Anlagen (wie künstliche Einfriedungen) sowie Pflanzungen (wie Hecken/Lebhäge) beeinträchtigt werden dürfen. c) Im kommunalen Recht der Gemeinde H. besteht somit keine eigene Vorschrift, welche für Hecken bzw. Lebhäge fixe Höchstmasse vorschreibt.