58 BR lehnt sich an die übergeordnete kantonale Systematik an und stimmt mit dieser weitgehend überein. Dementsprechend sind im kommunalen Baureglement nur für Anlagen wie (künstliche) Einfriedungen und Mauern Maximalhöhen und Grenzabstände vorgeschrieben (Abs. 2). Für Pflanzungen wie Bäume, Sträucher und Hecken (Lebhäge) wird hingegen auf die massgebenden Bestimmungen des kommunalen Strassenreglements verwiesen (Abs. 3). b) Massgebend für den vorliegenden Fall ist somit nicht Art. 58 Abs. 2 BR, sondern Art. 58 Abs. 3 BR i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StrR. Danach dürfen Bäume, Sträucher und Hecken den Strassenverkehr, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrssignale