Während unter Pflanzungen u.a. Bäume und Sträucher (Art. 93) sowie Lebhäge bzw. Hecken (Art. 95) zu verstehen sind, sind mit Einfriedungen (im Gegensatz zu „belebten Einfriedungen“) bloss „künstliche Einfriedungen“ wie Mauern, Holzwände, Zäune und landwirtschaftliche Häge gemeint (Art. 96 und 97). Zwischen künstlichen Einfriedungen und Lebhägen gelten zu den Staatsstrassen hin daher auch unterschiedliche Grenzabstands- und Höhenvorschriften (vgl. Art. 95 und 96). Auch die Gliederung von Art. 58 BR lehnt sich an die übergeordnete kantonale Systematik an und stimmt mit dieser weitgehend überein.