Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Das kantonale Staatsstrassengesetz (bGS 731.11) nimmt eine klare Unterscheidung zwischen Pflanzungen einerseits und Einfriedungen andererseits vor (vgl. Übertitel von Art. 93 ff., Art. 97 und Art. 98). Während unter Pflanzungen u.a. Bäume und Sträucher (Art. 93) sowie Lebhäge bzw. Hecken (Art. 95) zu verstehen sind, sind mit Einfriedungen (im Gegensatz zu „belebten Einfriedungen“) bloss „künstliche Einfriedungen“ wie Mauern, Holzwände, Zäune und landwirtschaftliche Häge gemeint (Art. 96 und 97).