4. Bestritten ist vorliegend, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht, um ein Zurückschneiden der Buchenhecke auf eine Höhe von 90 cm zu verlangen. a) Der Gemeinderat H. stellt sich auf den Standpunkt, das ausserrhodische Recht verwende sowohl für künstliche Einzäunungen als auch für Hecken bzw. Lebhäge den Oberbegriff „Einfriedungen“. Daher sei auch Art. 58 Abs. 2 BR, der längs öffentlichen Strassen nur Einfriedungen und Mauern zulässt, deren Höhe 90 cm nicht übersteigen, auf die umstrittene Buchenhecke der Rekurrenten direkt anwendbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: