1446 Strassenwesen: Im kommunalen Recht der Gemeinde H. besteht keine eigene Vorschrift, welche für Hecken fixe Höchstmasse vorschreibt. 4. Bestritten ist vorliegend, ob eine genügende Rechtsgrundlage besteht, um ein Zurückschneiden der Buchenhecke auf eine Höhe von 90 cm zu verlangen. a) Der Gemeinderat H. stellt sich auf den Standpunkt, das ausserrhodische Recht verwende sowohl für künstliche Einzäunungen als auch für Hecken bzw. Lebhäge den Oberbegriff „Einfriedungen“. Daher sei auch Art. 58 Abs. 2 BR, der längs öffentlichen Strassen nur Einfriedungen und Mauern zulässt, deren Höhe 90 cm nicht übersteigen, auf die umstrittene Buchenhecke der Rekurrenten direkt anwendbar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Das kantonale Staatsstrassengesetz (bGS 731.11) nimmt eine klare Unterscheidung zwischen Pflanzungen einerseits und Einfriedungen andererseits vor (vgl. Übertitel von Art. 93 ff., Art. 97 und Art. 98). Während unter Pflanzungen u.a. Bäume und Sträucher (Art. 93) sowie Lebhäge bzw. Hecken (Art. 95) zu verstehen sind, sind mit Einfriedungen (im Gegensatz zu „belebten Einfriedungen“) bloss „künstliche Einfriedungen“ wie Mauern, Holzwände, Zäune und landwirtschaftliche Häge gemeint (Art. 96 und 97). Zwischen künstlichen Einfriedungen und Lebhägen gelten zu den Staatsstrassen hin daher auch unterschiedliche Grenzabstands- und Höhenvorschriften (vgl. Art. 95 und 96). Auch die Gliederung von Art. 58 BR lehnt sich an die übergeordnete kantonale Systematik an und stimmt mit dieser weitgehend überein. Dementsprechend sind im kommunalen Baureglement nur für Anlagen wie (künstliche) Einfriedungen und Mauern Maximalhöhen und Grenzabstände vorgeschrieben (Abs. 2). Für Pflanzungen wie Bäume, Sträucher und Hecken (Lebhäge) wird hingegen auf die massgebenden Bestimmungen des kommunalen Strassenreglements verwiesen (Abs. 3). b) Massgebend für den vorliegenden Fall ist somit nicht Art. 58 Abs. 2 BR, sondern Art. 58 Abs. 3 BR i.V.m. Art. 29 Abs. 1 StrR. Danach dürfen Bäume, Sträucher und Hecken den Strassenverkehr, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrssignale nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung konkretisiert letztendlich Art. 58 Abs. 1 BR, der ebenfalls, aber in allgemeinerer Form festhält, dass die Sicherheit des Verkehrs und speziell die Sichtverhältnisse entlang von Strassen weder durch die Errichtung noch die Benutzung von Bauten und Anlagen (wie künstliche Einfriedungen) sowie Pflanzungen (wie Hecken/Lebhäge) beeinträchtigt werden dürfen. c) Im kommunalen Recht der Gemeinde H. besteht somit keine eigene Vorschrift, welche für Hecken bzw. Lebhäge fixe Höchstmasse vorschreibt. Vielmehr ist jeweils aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, welche Heckenhöhe erlaubt ist, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (Art. 29 Abs. 1 StrR und Art. 58 Abs. 1 BR). Das Gleiche gilt im Übrigen auch für den einzuhaltenden Grenzabstand zur Strassenlinie. Würde man nämlich der Argumentation der Vorinstanz folgen, hätte der Gemeinderat H. konsequenterweise nicht nur die Einhaltung der Höhe von 90 cm verlangen müssen, sondern auch die Einhaltung des Abstandes von 50 cm zur Strassenlinie (vgl. Art. 58 Abs. 2 BR), was jedoch nicht der Fall ist. Art. 58 Abs. 2 BR kann letztlich somit höchstens in analoger Weise herangezogen werden. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung können ausserdem die Technischen Vorschriften der Gemeinde H. zum Strassenreglement (SRV 81.2) bzw. die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Hilfskriterien zur Anwendung gelangen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 22.06.2006