Daran ändert auch nichts, dass sein nachträglich eingereichtes Baugesuch abgelehnt wurde. Es liegt in der Zuständigkeit derjenigen Behörde, deren Bewilligung missachtet wurde, die Verfügung der Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands zu erlassen (Art. 108 Abs. 1 und 2 BauG). Im konkreten Fall war daher richtigerweise das Planungsamt zuständig, den Rückbau zu verfügen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 09.01.2006