In der Bewilligung des Planungsamts vom 14. Oktober 1999 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Mass der zulässigen Nebenräume ausgeschöpft sei und daher über der Doppelgarage kein weiteres Geschoss bewilligt werden könne. Somit liegt eine Bewilligung vor, die den Umfang des Ausbaus des Dachraums explizit beinhaltet. Der Dachraum wurde in Abweichung zur Bewilligung ausgebaut und nicht ohne jede Bewilligung erstellt, wie vom Rekurrenten geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, dass sein nachträglich eingereichtes Baugesuch abgelehnt wurde.