Unter Verweis auf Art. 108 BauG sei somit für den Erlass der Vollzugsanordnung nicht das Planungsamt von Appenzell A. Rh. sondern die Gemeindebaubehörde zuständig. Die Vollzugsanordnung sei somit - weil von einer unzuständigen Behörde erlassen - nichtig. b) Das Planungsamt und die Baubewilligungskommission H. bewilligten mit Entscheiden vom 14. Oktober 1999 und 3. November 1999 den Bau einer Doppelgarage deren Dachraum als Geräteraum genutzt werden darf. In der Bewilligung des Planungsamts vom 14. Oktober 1999 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Mass der zulässigen Nebenräume ausgeschöpft sei und daher über der Doppelgarage kein weiteres Geschoss bewilligt werden könne.