eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind. Die von der Rekurrentin vorgebrachten Gründe stellen vielmehr rein private Interessen der Rekurrentin dar, welche nicht zum Erlass der beantragten Verkehrsbeschränkungen genügen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 5. a) Weil die E. grundsätzlich von jedem Fahrzeuglenker, der als Anwohner bzw. im Rahmen des Zubringerdienstes berechtigt ist, befahren werden darf, ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung (auf 30 km/h) grundsätzlich denkbar, wenn eine der in Art. 108 Abs. 2 SSV genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach Art. 108 Abs. 2 SSV können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten unter anderem dann herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (Bst. a) oder bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Bst. b). Zu beachten ist vorliegend zudem Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwindigkeit stets den Umständen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen ist. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 19.04.2006 1445 Verfahren: Diejenige Behörde, deren Verfügung missachtet wurde, ist zuständig, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. 4. a) Der Rekurrent macht geltend, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) die Gemeindebaubehörde für die Anordnung der Entfernung oder Abänderung und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuständig sei, sofern noch keine Bewilligung erteilt worden sei. Der Dachraum der Doppelgarage sei erst nach erfolgter Bauabnahme vom 30. August 2000 ausgebaut und als Büro genutzt worden. Der Rekurrent sei aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. In der Folge sei dieses abgelehnt worden. Unter Verweis auf Art. 108 BauG sei somit für den Erlass der Vollzugsanordnung nicht das Planungsamt von Appenzell A. Rh. sondern die Gemeindebaubehörde zuständig. Die Vollzugsanordnung sei somit - weil von einer unzuständigen Behörde erlassen - nichtig. b) Das Planungsamt und die Baubewilligungskommission H. bewilligten mit Entscheiden vom 14. Oktober 1999 und 3. November 1999 den Bau einer Doppelgarage deren Dachraum als Geräteraum genutzt werden darf. In der Bewilligung des Planungsamts vom 14. Oktober 1999 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Mass der zulässigen Nebenräume ausgeschöpft sei und daher über der Doppelgarage kein weiteres Geschoss bewilligt werden könne. Somit liegt eine Bewilligung vor, die den Umfang des Ausbaus des Dachraums explizit beinhaltet. Der Dachraum wurde in Abweichung zur Bewilligung ausgebaut und nicht ohne jede Bewilligung erstellt, wie vom Rekurrenten geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, dass sein nachträglich eingereichtes Baugesuch abgelehnt wurde. Es liegt in der Zuständigkeit derjenigen Behörde, deren Bewilligung missachtet wurde, die Verfügung der Entfernung oder Abänderung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen, rechtmässigen Zustands zu erlassen (Art. 108 Abs. 1 und 2 BauG). Im konkreten Fall war daher richtigerweise das Planungsamt zuständig, den Rückbau zu verfügen. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 09.01.2006