4. a) Der Rekurrent macht geltend, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; bGS 721.1) die Gemeindebaubehörde für die Anordnung der Entfernung oder Abänderung und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuständig sei, sofern noch keine Bewilligung erteilt worden sei. Der Dachraum der Doppelgarage sei erst nach erfolgter Bauabnahme vom 30. August 2000 ausgebaut und als Büro genutzt worden. Der Rekurrent sei aufgefordert worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. In der Folge sei dieses abgelehnt worden. Unter Verweis auf Art.