Ob sie damit nur ihr direkt an die E. angrenzendes Haus schützen will, welches in der E. ein Engnis bildet oder aber das geplante Bauvorhaben auf dem weiter östlich an der E. gelegenen Grundstück Nr. Y grundsätzlich verhindern möchte (vgl. Rekurs der Rekurrentin vom 11. Januar 2006 betreffend Neubau von drei Mehrfamilienhäusern und einem Doppeleinfamilienhaus mit zwei Tiefgaragen auf Parzelle Nr. Y.), ist dabei nicht gänzlich klar. Dies ist vorliegend aber auch nicht weiter von Bedeutung, da ein allgemeines Fahrverbot für Lastwagen bereits besteht und für den Erlass eines zusätzlichen Lastwagenfahrverbots zweifelsohne keine öffentliche Interessen nach Art. 3 Abs. 4 SVG ausgewiesen sind.